Bundespersonalgesetz (BPG). Änderung

Die Kommissionssprecherin sagte es, wir behandeln die Revision des Bundespersonalgesetzes. Neben Anpassungen der beruflichen Vorsorge soll der Datenschutz gestärkt und die Digitalisierung im Personalwesen vorangetrieben werden; es werden punktuelle Änderungen vorgenommen, um die Effizienz in der Umsetzung des Bundespersonalrechts zu steigern – das ist alles schön und gut, und im Grossen und Ganzen befürworten wir diese Massnahmen auch. Wir müssen vorher aber einmal die ganz grundlegende Frage stellen – und das ist hier eigentlich viel wichtiger -: Soll das Bundespersonal überhaupt weiterhin einem speziellen Bundespersonalgesetz unterstellt sein, oder sollen sich die Arbeitsverträge der Bundesangestellten wie bei allen anderen Arbeitnehmenden in diesem Land am Obligationenrecht (OR) orientieren?

In diesem Sinne beantrage ich die Rückweisung der Vorlage und fordere den Bundesrat auf, das Bundespersonalgesetz aufzuheben und künftig das Obligationenrecht als Basis für die Arbeitsverträge des Personals zu verwenden.

Die Diskussion, ob das BPG durch das OR ersetzt werden soll, ist nicht neu. Wir haben hier schon häufig darüber gesprochen, und der Bundesrat selbst hält in einer Stellungnahme von 2022, als es um diese Frage ging, fest, dass sich das BPG inzwischen weitgehend dem OR angenähert hat.

Warum also festhalten an einer Sonderregelung für das Bundespersonal? Das heutige Bundespersonalrecht ist ein Überbleibsel vergangener Zeit. Es macht kaum noch Sinn, zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen eine künstliche Trennung aufrechtzuerhalten, zumal immer mehr Aufgaben des Bundes an Drittunternehmen ausgelagert und von ausgelagerten Einheiten wahrgenommen werden. Hier diesen Unterschied zu machen, das ergibt heute keinen Sinn mehr.

Bundesangestellte profitieren von Sonderregelungen. Das betrifft nicht nur den Kündigungsschutz, sondern auch andere Ansprüche und Privilegien, die zum Teil weit über das hinausgehen, was in der Privatwirtschaft in vergleichbaren Positionen üblich ist. Warum soll der Staat seinen Angestellten andere Bedingungen gewähren als die Unternehmen, die ihn finanzieren? Wir haben in der Schweiz im Obligationenrecht ein bewährtes Arbeitsrecht, das für alle gilt. Es ist flexibel, klar geregelt und erprobt. Die Sonderstellung des Bundespersonals kann nicht länger gerechtfertigt werden.

Auch die vorliegende Revision des Bundespersonalgesetzes, ich habe es gesagt, die wir im Grossen und Ganzen an sich unterstützen, ist auch mit bürokratischen Mehranforderungen verbunden, sei es im Datenschutz, bei neuen Profiling-Regelungen oder der Digitalisierung. Statt immer weiter am alten System herumzudoktern und es komplizierter zu machen, sollten wir einen klaren Schritt nach vorne gehen und das Gesetz einfach abschaffen.

Die Überführung des Bundespersonals ins Obligationenrecht würde die Verwaltung verschlanken, unnötige bürokratische Strukturen abbauen und nicht zuletzt auch mehr Flexibilität schaffen. Hier möchte ich der Frau Kommissionssprecherin widersprechen: Wir gehen stark davon aus, dass dies zu einer Vereinfachung, zu einer Verschlankung führt, aber auch zu mehr Flexibilität.

Im Rahmen des Obligationenrechts kann der Bund weiter ein attraktiver Arbeitgeber für sehr, sehr wichtige Mitarbeitende sein, sogar ein attraktiverer Arbeitgeber als jetzt, weil die Flexibilität grösser ist. Die wichtigsten Arbeitsbedingungen sind ohnehin nicht im BPG geregelt, sondern Teil der Personalpolitik des Bundes. Hier ist der ganze Handlungsspielraum, das ganze Instrumentarium des Obligationenrechts, ausreichend.

Bevor wir uns auf eine Detaildiskussion einlassen, geben Sie sich den Ruck und überlegen Sie sich die Grundsatzfrage: Wollen wir ein modernes, einheitliches Arbeitsrecht für alle oder halten wir aus nostalgischen Gründen an einer Sonderregelung fest, die längst überholt ist? Ich bitte Sie deshalb, den Antrag auf Rückweisung zu unterstützen.

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