Folgende Änderungen sind im Bankengesetz vorzunehmen:
Art. 1a Banken
- gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte anlegt oder verzinst; oder
Art. 1b Innovationsförderung
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:
- gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
- diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder anlegen noch verzinsen.
…
4 Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
- Auf Publikumseinlagen oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über privilegierte Einlagen (Art. 37a) und über die sofortige Auszahlung (Art. 37b) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.
Art. 4sexies
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Grund des Vorstosses:
Ohne Gegensteuer verliert die Schweiz als Standort für Anwendungen der Blockchain-Technologie im Vergleich zu anderen Ländern ihre Pole-Position. Das Zulassen der Sammelverwahrung von Kryptowerten durch Finanzintermediäre, wie sie bereits in anderen Ländern und bei uns für andere Vermögenswerte möglich ist, stärkt die Konkurrenzfähigkeit der hiesigen Kryptodienstleister. Gleichzeitig soll die Obergrenze für Kryptobestände von Bankkunden mangels Technologieneutralität aufgehoben werden.
Schweizer Kryptodienstleister sind heute gezwungen, die Kryptobestände ihrer Kunden technisch auf der Blockchain zu trennen, während ihre ausländischen Konkurrenten sich auf eine rein buchhalterische Trennung der vorhandenen Bestände abstützen dürfen. Das führt zu unnötigem Aufwand und operativen Risiken. Davon sind insbesondere Kleinanleger betroffen, die von Schweizer Kryptodienstleistern nicht kosteneffizient bedient werden können und daher auf ausländische Anbieter ausweichen, wasSchweizer Anbieter dazu verleitet, ihre Tätigkeit ins Ausland zu verlagern. Das Zulassen der Sammelverwahrung entfernt diesen Nachteil und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts.
Bereits bei der Vernehmlassung zum Blockchain-Gesetz (Geschäft 19.074) wurde die Möglichkeit der Sammelverwahrung ohne besondere Bewilligung von der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefordert. Im Gesetzesentwurf wurde dieses Privileg aber den Banken und den Trägern von “Fintech-Lizenzen” nach Artikel 1b des Bankengesetzes vorbehalten. Die Idee, damit die “Fintech-Lizenz” zu einer attraktiven Bewilligungsform für Kryptodienstleister zu machen, hat sich in der Praxis aber nicht bewährt. Die Art der Verwahrung ist auch in keinem anderen Land Anknüpfungspunkt für eine Lizenzpflicht. Entsprechend gilt es, diesen Anknüpfungspunkt aufzugeben und die Sammelverwahrung von Kryptowerten durch GWG-regulierte Finanzintermediäre zuzulassen.
Die Gesetzesänderung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die “vom Bundesrat bezeichneten kryptobasierten Vermögenswerten” aus dem Bankengesetz zu entfernen. Diese werden in Art. 5a der Bankenverordnung definiert. Dabei handelt es sich, wie bereits in der Botschaft zum Gesetz in Aussicht gestellt, um sammelverwahrte Kryptowährungen.
Auch mit dieser Änderung würde die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, die in Kryptowährungen denominiert sind, eine Bewilligungspflicht auslösen. Das heisst, wenn ein Finanzintermediär seinen Kundinnen und Kunden bspw. Bitcoins ohne damit verbundene Aufbewahrungspflicht schuldet, würde dafür weiterhin eine Banklizenz benötigt. Wenn der gleiche Finanzintermediär die Bitcoins aber nur für die Kunden aufbewahrt und sich verpflichtet, diese nicht weiter auszuleihen oder anderweitig auf eigene Rechnung zu verwenden, würde kein Bankengeschäft mehr vorliegen. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil es sich bei der Aufbewahrung und gegebenenfalls der Verwaltung von Vermögenswerten nicht um ein Bankengeschäft handelt.