Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege sowie Änderung des Gesundheitsberufegesetzes

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Ich spreche zum Antrag meiner Minderheit III zu Artikel 13 Absatz 2. Wir haben es gehört: Es geht hier um die Verbindlichkeit der Dienstpläne. Die Planbarkeit ist tatsächlich ein sehr wichtiger Aspekt. Der Bundesrat sieht vor, dass bei Abweichungen vom Dienstplan, die weniger als zwei Wochen vor dem Einsatz angekündigt werden, zusätzlich ein zeitlicher oder finanzieller Ausgleich im Umfang von 25 bis 50 Prozent geschuldet sein soll. Die Mehrheit will diese Frist sogar auf vier Wochen ausdehnen und einen Ausgleich von mindestens 25 Prozent vorsehen. Weitere Minderheitsanträge bewegen sich im Bereich von zusätzlichen Ausgleichsansprüchen von 25 bis 50 Prozent oder, wie Kollege Wyssmann ausgeführt hat, von maximal 25 Prozent.

Mein Minderheitsantrag geht einen ganz anderen Weg. Erlauben Sie mir hier eine allgemeine Bemerkung zu diesem ganzen Gesetz. Ja, wir haben den Volksauftrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Man kann den, wie wir auch bereits gehört haben, etwas weiter oder weniger weit interpretieren. Eine Sache erscheint mir in der ganzen Diskussion aber schon etwas seltsam. Nehmen wir das Beispiel eines Spitals. Da gibt es eine Klinikdirektion, es gibt eine Spitaldirektion, es gibt einen Spitalrat. Sehr häufig sind diese Spitäler in öffentlichem Besitz, beispielsweise eines Kantons oder von Gemeinden. Also haben dort auch die Besitzergemeinden oder die Kantonsregierungen, die Kantonsräte alle eine Rolle. Und wir machen nun ein nationales Gesetz und tun so, als ob nur wir auf nationaler Ebene die exakten Prozentzahlen festlegen könnten, wie denn so ein Ausgleich aussehen muss und wann genau die Dienstpläne angekündigt werden müssen. Haben wir etwas Vertrauen in die Leute an der Front, die tagtäglich dort arbeiten. Ich meine, man ändert den Dienstplan ja nicht einfach so aus Lust und Laune heraus kurzfristig. Das wissen Sie auch. Das sind betriebliche Notwendigkeiten. Deshalb beantragt meine Minderheit, dass Dienstplanabweichungen so früh als möglich bekannt gegeben werden sollen, und dass solche Abweichungen nur sporadisch erfolgen dürfen. Das ist ein zurückhaltender, aber klarer Ansatz. Dienstpläne dürfen nicht einfach beliebig sein. Gleichzeitig wird aber vermieden, dass jeder kurzfristige Wechsel sofort zusätzliche gesetzliche Entschädigungsmechanismen auslöst, die den Spitälern jeglichen Handlungsspielraum nehmen, zu neuen Kosten führen, neue administrative Komplexitäten auferlegen und überhaupt nicht auf die konkreten Bedingungen in der konkreten Institution Rücksicht nehmen.

Sie wissen es alle: Es kann in einem solchen Betrieb immer kurzfristige Änderungen geben. Krankheitsausfälle, Notfälle, unerwartete Entwicklungen – all das gehört zur Realität, nicht nur im Pflegeberuf, sondern auch in vielen anderen Berufen. Deshalb müssen Abweichungen möglich sein. Sie sollen aber so früh wie möglich kommuniziert werden, und sie sollen eine Ausnahme bilden. Deshalb ist das Wort „sporadisch“ hier wichtig. Die betriebliche Unsicherheit darf nicht einfach einseitig auf die Mitarbeitenden überwälzt werden, aber wir brauchen praktikable Regeln, die den Realitäten in den Spitälern und den Pflegeeinrichtungen tatsächlich gerecht werden. Gehen Sie davon aus, dass auch diese ein Interesse daran haben, dass sie die Mitarbeitenden halten können, und dass sie die unter den gegebenen Umständen optimalen, bestmöglichen Rahmenbedingungen schaffen.

Bitte unterstützen Sie den Antrag meiner Minderheit.

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