Wir haben es in Block 1 mehrfach gehört, es muss Ruhe und Ordnung herrschen. Das schulden wir der Bevölkerung, das schulden wir allen, die sich an Regeln und Gesetze halten. Jede Ordnung hat aber nur einen Wert, wenn sie auch durchgesetzt werden kann. Und ja, Kollege Flach, wir müssen die Probleme lösen. Das ist unsere Aufgabe hier drin, hier haben wir dasselbe Verständnis. Das kann auch heissen, dass man dem Personal an der Front die Mittel zur Verfügung stellen muss, um die Probleme dann zu lösen, wenn sie sich stellen. Jetzt kommen wir eben zur Situation, in der es über die von Kollege Rutz geschilderte Klassenlagersituation hinausgeht. Eine solche Situation stellt sich dann, wenn es zu Gewalt und schwerer Renitenz kommt. Zu solchen Situationen sagen wir klar: Auch der Einsatz von Waffen muss möglich sein.
Kollege Wasserfallen, Sie haben da etwas missverstanden. Ja, auch Feuerwaffen gelten selbstverständlich als Waffen, aber darum geht es uns nicht. Das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) hat ja ohnehin extrem restriktive Schranken bezüglich der Anwendung von Waffen, das gilt für Feuerwaffen ganz besonders. Diese dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn jemand wegen einer schweren Straftat festgenommen werden muss. Aber darum geht es nicht. Es geht vielmehr um Reizstoffe und nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte gemäss Artikel 15d ZAG, also hauptsächlich um Elektroschockgeräte wie Taser. Zu den Reizstoffen muss man noch [PAGE 1668] sagen, dass es natürliche und synthetische Pfefferpräparate gibt, die als Hilfsmittel gelten. Und damit sind wir bei Artikel 14 ZAG, wo die Hilfsmittel beschrieben sind. Dazu gehören – Kollegin Schläfli hat es gesagt – Handschellen, Fesselungsmittel oder auch Diensthunde. Diese müssen selbstverständlich erlaubt sein. Lehnen Sie also bitte den Antrag der Minderheit I (Schläfli) ab, und folgen Sie unserer Minderheit, die diese Reizstoffe und auch Taser zulassen will.
Für all diejenigen, die sich hier irgendwelche Sorgen machen: Das Zwangsanwendungsgesetz ist sehr restriktiv. Zur Anwendung polizeilichen Zwangs und solcher Massnahmen braucht es immer eine bezeichnete, eine berechtigte Behörde. In diesem Fall ist es das SEM. Die Personen, die solchen Zwang anwenden, die diese Mittel verwenden, brauchen gemäss Artikel 8 ZAG eine besondere Ausbildung. Und es gelten die Grundsätze, dass solcher Zwang nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands angewendet werden darf, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr, zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes oder beispielsweise auch zur Beschlagnahmung von Gegenständen, wenn sich jemand dagegen wehrt. Davon sprechen wir, wenn es um Gründe für den Waffengebrauch geht. Es kann im Fall eines gefährlichen Gegenstands eminent wichtig sein, dass dabei eben auch auf solche Hilfsmittel und Waffen zurückgegriffen werden kann. Die Anwendung muss immer den Umständen angemessen, also verhältnismässig, sein. Es steht sogar noch, dass insbesondere auf Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der betroffenen Person Rücksicht genommen werden muss; also machen Sie sich keine Sorgen über Willkür.
In der Vernehmlassung hat beispielsweise der Kanton Zug klar gewünscht, dass man den Gebrauch von Waffen nicht grundsätzlich untersagen soll. Insbesondere soll auch klar sein, dass die Polizei innerhalb der Zentren Waffen benutzen kann, wenn das nötig ist, oder eben auch das Personal in den Bundesasylzentren.
Stimmen Sie also meinem Minderheitsantrag zu und lehnen Sie den Antrag der Minderheit I ab.