Motion SPK-N. Zurückhaltende sowie sachliche Kommunikation des Bundesrates und der zentralen wie dezentralen Verwaltung bei Volksabstimmungen sicherstellen

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In Artikel 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte steht in Absatz[NB]1: „Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.“ Absatz[NB]2: „Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.“ Absatz[NB]3: „Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.“ Der Bundesrat legt also die wichtigsten im parlamentarischen Prozess vertretenen Positionen dar. Absatz[NB]4: „Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.“ So viel zur aktuellen gesetzlichen Grundlage. Was heisst das nun in der Praxis?

2022 beauftragten die Geschäftsprüfungskommissionen die Parlamentarische Verwaltungskontrolle, die Behördenkommunikation vor Volksabstimmungen zu untersuchen. Dabei ging es nicht nur um das Abstimmungsbüchlein, sondern auch um Medienauftritte, um öffentliche Äusserungen und um die Kommunikation in sozialen Medien. Die GPK-N stellte 2023 fest, die Behördenkommunikation sei nur bedingt zweckmässig. Sie richtete vier Empfehlungen an den Bundesrat. Dieser nahm die Empfehlungen teilweise an und liess darauf die Grenzen zwischen Information und Kampagne präzisieren. Im April 2025 hielt die GPK jedoch fest, sie erachte ihre Empfehlungen damit noch nicht als umgesetzt und werde daher eine Nachkontrolle durchführen. Zudem richtete die GPK einen Brief an Ihre Staatspolitische Kommission mit dem Auftrag, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu prüfen. Heute geht es darum, die konkreten Konsequenzen aus dem betreffenden Bericht zu ziehen.

Dahinter steht eine grundsätzliche staatspolitische Frage. Der Bundesrat hat einen gesetzlichen Informationsauftrag. Er darf und soll seine Haltung erläutern und die Empfehlungen von Bundesrat und Parlament vertreten, sofern die Haltung des Bundesrates derjenigen des Parlamentes nicht widerspricht. Aber der Bundesrat ist nicht einfach ein weiterer Akteur im politischen Wettbewerb. Seine Aussagen geniessen besondere Legitimation oder sollten es zumindest, und er verfügt über die personellen und finanziellen Mittel der Bundesverwaltung. Der Bundesrat ist keine Partei, kein Verband, keine Kampagnenorganisation. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte deshalb die Rollen wieder klarer abgrenzen und auf den gesetzlichen Auftrag zurückführen. Der Bundesrat vertritt seine Position im parlamentarischen Prozess. Vor einer Volksabstimmung informiert er sachlich und zurückhaltend. Die eigentliche politische Kampagne führen die Parteien, die Komitees, die Verbände, Bürgerinnen und Bürger.

Es geht nicht um einen schweigenden Bundesrat, sondern um die Unterscheidung zwischen staatlicher Information und politischer Kampagne. Wenn dann die Bevölkerung entschieden hat, muss der Bundesrat den Entscheid umsetzen. Auch deshalb ist es unklug, wenn sich der Bundesrat oder ein Mitglied des Bundesrates selbst zu stark in einer Kampagne exponiert, ja geradezu Teil einer Kampagne ist. Es ist auch für die Glaubwürdigkeit unserer Institutionen schädlich. Es ist eine schädliche Entwicklung, wenn die Medien in grossen Schlagzeilen fragen: Wo ist eigentlich Bundesrat XY in dieser Frage, in dieser Volksabstimmung? Oder wenn dann in den Medien steht: Bundesrat XY hat diese oder jene Vorlage vor dem Volk verloren. Es sind nicht die Vorlagen des Bundesrates und schon gar nicht eines einzelnen Bundesrates. Das ist schädlich für unsere Institutionen.

Nun, was will die Motion? Erstens soll die Sachlichkeit, Ausgewogenheit und Verhältnismässigkeit der Behördenkommunikation verbindlich geregelt und durchsetzbar gemacht werden. Zweitens verlangt die Motion Massnahmen, damit sich die zentrale und dezentrale Bundesverwaltung bei politischen Kampagnen und bei ihrer Einflussnahme auf sachliche Information beschränkt. Das ist eine Konkretisierung bestehender Pflichten, keine Anpassung des Informationsauftrags.

Les troisième et quatrième chiffres de la motion précisent les mesures demandées. Le troisième chiffre charge le Conseil fédéral d’inscrire expressément dans la loi l’interdiction de participer à des manifestations de campagne organisées par des groupes d’intérêt, ainsi que l’interdiction pour le personnel fédéral de mener des actions de mobilisation. Le quatrième chiffre concerne un document élaboré par la Chancellerie fédérale elle-même. L’aide-mémoire „Principes régissant l’information avant les votations“ est un aide-mémoire excellent, Monsieur le chancelier.

Ihre Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 10 Stimmen, die vorliegende Kommissionsmotion anzunehmen.

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SVP Zürich
z. Hd. Benjamin Fischer
Lagerstrasse 14
8600 Dübendorf

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