Parlamentarische Initiative Fischer Benjamin. Sammelverwahrung von Kryptowährungen zulassen

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Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register. Es klingt sehr kompliziert, aber diese DLT-Gesetzgebung, getrieben durch die damaligen Bundesräte Ueli Maurer und Johann Schneider-Ammann, war wirklich geradezu Pionierarbeit, die half, viele innovative Unternehmen in diesem Bereich in der Schweiz anzusiedeln und noch mehr zu gründen.

In der Zwischenzeit sind aber viele innovative Jurisdiktionen attraktiver geworden. Auch der Bundesrat bestätigt auf eine Anfrage von mir, dass die Schweiz hier an Attraktivität verloren habe – nicht etwa, weil wir schlechter geworden sind, sondern einfach deshalb, weil andere aufgeholt haben und für Innovationen auf dem Finanzplatz attraktiver geworden sind. Ohne Gegensteuer verliert die Schweiz hier für die Anwendung der Blockchain-Technologie ihre Poleposition; teilweise ist diese bereits verloren gegangen.

Die Zulassung der Sammelverwahrung von Kryptowerten durch Finanzintermediäre, wie sie auch in anderen Jurisdiktionen und vor allem auch für andere Vermögenswerte möglich ist, stärkt die Konkurrenzfähigkeit der hiesigen Kryptodienstleister. Gleichzeitig soll auch die Obergrenze für Kryptobestände von Bankkunden aufgehoben werden, weil das nicht technologieneutral ist. Heute braucht es abhängig davon, wie Kryptowerte verwahrt werden, eine Bewilligung oder eben nicht. Es geht also um die Frage, ob ein Institut die Kryptowerte für jeden Kunden einzeln auf der Blockchain aufbewahren muss oder ob dies gesammelt geschehen und die Trennung dann eben rein buchhalterisch vorgenommen werden kann. Dies führt zu einer grossen Vereinfachung, aber auch zu mehr Sicherheit.

Die Sammelverwahrung für nach Geldwäschereigesetz regulierte Institute entsprach bereits in der Vernehmlassung zum DLT-Mantelgesetz dem, was die wichtigen Akteure und Experten gefordert hatten. Im Gesetzentwurf wurde dieses Privileg dann jedoch den Banken und Trägern der Fintech-Lizenz nach Artikel 1b des Bankengesetzes vorbehalten. Die Idee war damals, eine attraktive Fintech-Lizenz zu schaffen, was nun in der Praxis nicht realisiert werden konnte. Die Hürden dafür sind äusserst hoch, und in den letzten Jahren wurde kein einziges Institut neu lizenziert. Die Art der Verwahrung ist in keinem anderen Land Anknüpfungspunkt für die Lizenzpflicht. Es gilt deshalb nun, diesen Grundsatz aufzugeben und die Sammelverwahrung von Kryptowerten allen zu ermöglichen, die gemäss Geldwäschereigesetz regulierte Finanzintermediäre sind.

Mit dieser parlamentarischen Initiative sollen also nur Bestimmungen aus dem Bankengesetz gestrichen werden. Es ist mir sehr wichtig, zu betonen, dass die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, die in Kryptowährungen denominiert sind, auch mit der beantragten Änderung noch immer eine Bewilligungspflicht auslöst. Das heisst, dass Finanzintermediäre weiterhin eine Banklizenz benötigen, wenn sie ihren Kundinnen und Kunden eine Kryptowährung ohne damit verbundene Aufbewahrungspflicht schulden. Hingegen würde eben kein Bankgeschäft vorliegen, wenn der Finanzintermediär die Kryptowährung für seine Kunden nur aufbewahrt und eben nicht weiter ausleiht oder anderweitig auf eigene Rechnung verwendet. Das wäre auch deshalb sachgerecht, weil es sich bei der reinen Aufbewahrung und gegebenenfalls der Verwaltung von Vermögenswerten eben gerade nicht um ein Bankgeschäft handelt.

Nun, der Bundesrat hat eine Vernehmlassung eröffnet, in der er vorschlägt, diese Fintech-Lizenz zu ersetzen und die Regelung aus dem Bankengesetz herauszulösen. Stattdessen sind zwei neue Lizenzen geplant; eine davon würde genau diese Art von Anbietern betreffen. Die sogenannten Krypto-Institute würden neu im Finanzinstitutsgesetz geregelt. Sie würden also nicht mehr als Banken mit entsprechenden Vorschriften behandelt, sondern eher als Wertpapierhäuser. Das geltende Recht wird sich also sowieso ändern, das wird Ihnen dann der Kommissionssprecher sicher noch ausführen. Mit dieser Neuregelung ausserhalb des Bankengesetzes soll die Begrenzung auf 100 Millionen Franken für Publikumseinlagen beseitigt werden. Das ist gut. Die Vernehmlassung läuft zurzeit. Im nächsten Jahr werden die eingegangenen Antworten ausgewertet, und im raschen Fall wird dann die Botschaft noch 2026 verabschiedet.

Aber die Verwahrung von und der Handel mit Kryptowerten sollen künftig einer Bewilligungspflicht und der Aufsicht der Finma unterstehen. Mit Ausnahme der Sammelverwahrung von Zahlungstoken unterlag diese Tätigkeit bisher nur der Geldwäschereiaufsicht durch Selbstregulierungsorganisationen. Wenn nun also ganz viele Institute eine Bewilligung benötigen, die vorher keine benötigt haben, dann wäre das genau das Gegenteil von dem, was meine parlamentarische Initiative will. Deshalb habe ich mich dazu entschieden, an der Initiative festzuhalten. [GZ]

Ich bitte Sie, hier Folge zu geben.

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