– Kann die WHO künftig im Krisenfall faktisch Anordnungen erteilen, die die Schweiz umsetzen muss – auch gegen den Willen des Bundesrates, des Parlaments oder des Schweizer Volkes?
– Wie stellt sich der Bundesrat zu Art. 42 IGV (Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gesundheitsmassnahmen, die vom WHO-Generaldirektor gemäss Art. 15 bis Art. 18 IGV ausgerufen werden, unverzüglich umzusetzen)?
– Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich der Bundesrat dabei?
Antwort des Bundesrates:
Die WHO als Organisation hat keine Befugnis, die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten zu beschränken. Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen – auch zu Massnahmen zur Bekämpfung von Pandemien. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts.
Die Empfehlungen der WHO können jederzeit auf Grundlage der technischen Stellungnahme des IGV-Prüfungsausschusses aufgehoben werden. Zeitlich befristete Empfehlungen laufen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung aus und werden regelmässig überprüft. Nach Artikel 53a der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) können die Vertragsstaaten dem IGV-Prüfungsausschuss auch Vorschläge zur Formulierung, Änderung oder Aufhebung von Empfehlungen unterbreiten.
Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)» sowie im Pandemiefall entscheiden.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
10.03.2025
Nationalrat