20.253371 Milchproduzentinnen und Milchproduzenten sollen Interessenvertretungen der Schweizer Milchproduzenten nicht mehr unterstützen müssen

Grund des Vorstosses:

Gemäss den Artikeln 8 und 9 LwG sind Schweizer Milchproduzentinnen und -produzenten verpflichtet, zur Selbsthilfe hohe Beiträge an sogenannte Interessenvertretungen der Schweizer Milchproduzenten und regionale Organisationen zu zahlen. Die Organisationen nehmen viel Geld ein, vertreten jedoch manchmal Positionen, die den Interessen ihrer Mitglieder zuwiderlaufen.

 

So hat sich zum Beispiel die Branchenorganisation Milch am 28. Februar 2025 für die neuen bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union ausgesprochen. Mit diesen Abkommen wird das EU-Recht sogenannt dynamisch und in Wirklichkeit automatisch übernommen, was den administrativen Aufwand für die Schweizer Milchproduzentinnen und -produzenten sehr stark erhöhen wird. Ausserdem ist die Handelsbilanz der Schweizer Milchproduzentinnen und -produzenten negativ. Die Befürwortung der Abkommen ist für sie somit unverständlich. Unter diesen Umständen ist eine Beitragspflicht zugunsten einer Organisation, die nicht die Interessen aller ihrer Mitglieder vertritt, nicht sinnvoll. Die Freiwilligkeit ist des Weiteren verfassungsrechtlich verankert: Gemäss Artikel 28 Absatz 1 der Bundesverfassung zur Koalitionsfreiheit dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vereinigungen beitreten oder fernbleiben. Die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung, die nicht immer alle ihre Mitglieder vertritt, ist somit verfassungswidrig.

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