Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass
- die Beitragszeit für die ordentliche AHV-Rente (Art. 29 AHVG) von 1 Jahr auf 3 Jahre erhöht werden, und
- die Beitragszeit für die ordentliche IV-Rente (Art. 36 IVG) von heute 3 Jahren auf 5 Jahre erhöht werden
Grund des Vorstosses:
Nach heutigem Recht besteht Anspruch auf eine lebenslange AHV-Rente bereits nach nur einem Beitragsjahr (mittels Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften). Die minimale Beitragspflicht steht somit in keinem Verhältnis zur dauernden Anspruchsberechtigung. Damit einhergehend ist ein lebenslänglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen verbunden, welche aufgrund ihrer Höhe die öffentliche Hand namhaft stärker belasten als Sozialhilfeleistungen.
In der IV gilt immerhin eine minimale Beitragsdauer von 3 Jahren, aber auch hier ist die Leistungsgerechtigkeit nicht im Lot. Es kommt hinzu, dass die Beitragszeiten in einem EU-Land im Anwendungsbereich des FZA angerechnet werden (VO 883/2004). EU-Bürger haben deshalb schon unmittelbar nach Einreise Anspruch auf Schweizer Renten oder Ergänzungsleistungen, ohne selbst je Versicherungsbeiträge in unser Sozialsystem geleistet zu haben.
Sowohl AHV als auch IV sind stark defizitär. Die Finanzierung der AHV über das Jahr 2030 ist ebensowenig gesichert wie diejenige der 13. AHV-Rente. Die IV steht weiter bei der AHV mit über 10 Milliarden CHF in der Schuld. Die IV-Neurenten nehmen u.a. aufgrund psychischer Erkrankungen stetig zu und die Neurentner werden immer jünger.
Dass Zugewanderte, welche sich erst seit Kurzem in der Schweiz aufhalten, gleichermassen vom Sozialsystem profitieren, wie jene die ab Beginn der Versicherungspflicht ab Berufseinstieg bis zur Anspruchsberechtigung im Rentenalter ihre Beiträge leisten, ist stossend.
Die moderate Erhöhung der minimalen Beitragsdauer ist eine Korrekturmassnahme, welche auch die Finanzierungslast und den Verwaltungsaufwand reduziert.