Folgende Änderung ist in der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee, Armeeorganisation (AO 513.1) vorzunehmen:
Art. 1 Sollbestand der Armee
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 Militärdienstpflichtigen und einen Effektivbestand, der geeignet ist, den Sollbestand jederzeit sicherzustellen.
Grund des Vorstosses:
Die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) regelt, dass die Armee über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen verfügen sollte. Aktuell wird dieser Effektivstand übertroffen.
Die rechtliche Grundlage für die Überschreitung des Effektivbestandes stellte bis Ende 2022 Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e des Militärgesetzes dar. Seit Anfang 2023 besteht keine gesetzliche Grundlage mehr. Dem VBS ist seit November 2022 bekannt, dass der Effektivbestand ab 2023 höher bleiben wird, als die gesetzliche Grundlage dies zulässt.
Der Bundesrat hat, an seiner Sitzung vom 1. November 2023 das VBS beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Änderung auf Stufe Gesetz zu unterbreiten. An seiner Sitzung vom 7. März 2025 hat der Bundesrat eine Übergangsbestimmung gutgeheissen, die es erlaubt, den Effektivbestand der Armee während längstens fünf Jahren zu überschreiten. Dies, um den Erfordernissen der aktuellen Bedrohungslage zu entsprechen oder um starke Schwankungen des Effektivbestandes aufgrund unterschiedlich grosser Jahrgänge der Militärdienstpflichtigen zu verhindern. Eine Reduktion des Effektivbestandes auf den gemäss heutigen rechtlichen Grundlagen möglichen Höchstbestand erachtet der Bundesrat angesichts der aktuellen geopolitischen Lage nicht als opportun.
Das zugrundeliegende Problem liegt jedoch darin, dass durch die fixe Definition von Soll- und Effektivbestand ein Zielkonflikt vorliegt. Die Berechnungen, ob der Effektivbestand ausreicht, um den Sollbestand zu alimentieren sind unsicher, da die Zahl der zukünftigen Abgänge in den Zivildienst und der Entlassungen aus medizinischen und weiteren Gründen nicht bekannt ist. Aufgrund der bevorstehenden Debatte um ein neues Dienstpflichtmodell, sowie zur Wiederherstellung der Verteidigungsfähigkeit soll die Armee mehr Flexibilität erhalten. Es ist daher sinnvoll, keinen maximalen Effektivbestand mehr vorzugeben, sondern über den Sollbestand zu steuert.