Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass
– Asyl befristet für zwei Jahre gewährt wird und nach einer Überprüfung um jeweils zwei Jahre verlängert werden kann;
– Asyl mit einer einheitlichen bundesrechtlichen Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
Grund des Vorstosses:
Wer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wird, darf in der Regel dauerhaft im Land bleiben. In Schweden und Dänemark ist das anders: Flüchtlinge erhalten nur befristeten Schutz. Nach zwei bzw. drei Jahren wird der Status überprüft. Ist der Fluchtgrund weggefallen (veränderte Gefahrenlage im Heimatland) oder wird eine Unregelmässigkeit festgestellt (z.B. falsche Identitätsangabe), wird das Asyl widerrufen. Die Behörden greifen auch tatsächlich durch: «Im Jahr 2023 wurden knapp 11’000 Aufenthaltstitel von Personen entzogen, die die Voraussetzungen nicht erfüllten», schreibt die schwedische Migrationsbehörde.
Die Befristung der Asylgewährung auf zwei Jahre entspricht der Regelung in Schweden. Sie steht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention. Beseitigt wird einzig der problematische «Swiss Finish», der faktisch zu dauerhaftem Asyl führt.
Indem bei der Asylgewährung nur noch eine bundesrechtliche Bewilligung erteilt wird (wie bei vorläufigen Aufnahmen), wird die unnötige Doppelspurigkeit zwischen bundesrechtlicher Asylgewährung und kantonaler Aufenthaltsbewilligung beseitigt. Denn diese führt dazu, dass bei einem Widerrufsgrund (Landesverweisung, Gefährdung der Sicherheit etc.) zwei Verfahren mit Rechtsmitteln und entsprechenden Verzögerungsmöglichkeiten durchzuführen sind: Zuerst der Asylwiderruf, dann der Bewilligungsentzug. Bei Landesverweisungen geht diesen Verfahren noch ein Strafverfahren voraus.
Mit der Befristung des Asyls kehrt das Asylrecht zu dem zurück, was es nach dem Grundgedanken der Flüchtlingskonvention einmal war: Ein temporärer Schutz für echte Flüchtlinge, solange sie diesen tatsächlich benötigen. Insofern stärkt die Asylbefristung den Kerngehalt des Asylrechts und die humanitäre Tradition der Schweiz. Gleichzeitig werden unnötige Doppelspurigkeiten beseitigt und die Attraktivität der Schweiz als Asylzielland gesenkt. Die damit erreichte Senkung der Asylzahlen entspricht dem von Volk und Ständen erteilten Verfassungsauftrag (Art. 121a Abs. 2 BV), der bei der Begrenzung der Einwanderung ausdrücklich auch das Asylwesen nennt.
Antwort des Bundesrates:
Dem Bundesrat sind die betreffenden, in Dänemark und Schweden geltenden Regelungen bekannt. Es trifft zwar zu, dass die Asylgesuchzahlen in Dänemark im europäischen Vergleich niedrig sind und in Schweden in den letzten Jahren rückläufig waren. Die aktuelle Situation in Schweden und Dänemark lässt sich aber nicht eins zu eins auf andere Staaten wie Österreich, Deutschland oder die Schweiz mit ihrer zentralen Lage in Europa übertragen. Es bedarf einer eingehenden Analyse, welche Massnahmen sinnvoll und nachhaltig erscheinen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Annahme des Postulats 24.3939 Z’graggen (Analyse der Asylverfahren in ausgewählten europäischen Ländern) beantragt, gemäss welchem die Asylverfahren und die aktuellen Entwicklungen in ausgewählten europäischen Ländern u. a. analysiert und Schlüsse für die Asylpolitik der Schweiz daraus gezogen werden sollen.
Zu den vom Motionär erwähnten Zahlen der schwedischen Migrationsbehörde ist zu präzisieren, dass diese hohe Ziffer gemäss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) vorliegenden Informationen auf eine Aktualisierung der Datenbanken des schwedischen Migrationsministeriums zurückzuführen ist. Nach Angaben des Ministeriums beträgt die endgültige Zahl der für das Jahr 2023 registrierten, widerrufenen Aufenthaltstitel 10’140 Fälle. Nur ein kleiner Teil davon betrifft Personen mit Flüchtlingsstatus. Mehr als die Hälfte der Widerrufe betreffen Arbeitserlaubnisse (5634), gefolgt von Genehmigungen aufgrund familiärer Bindungen (2253), internationalem Schutz (797), Studium (630) und weitere Kategorien (zum Beispiel Genehmigungen für Diplomaten und Diplomatinnen).
Anerkannte Flüchtlinge haben auch in der Schweiz kein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Zu den konkreten Anliegen der vorliegenden Motion verweist der Bundesrat auf seine Antwort im Rahmen der Fragestunde 24.7663 Steinemann Barbara (Warum kann Schweden Flüchtlingen von vornherein eine befristete Aufenthaltserlaubnis geben, die Schweiz macht das nicht?). In der Schweiz erhalten anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, eine Aufenthaltsbewilligung. Sie ist auf ein Jahr befristet und wird grundsätzlich verlängert, wenn die Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin bestehen. Das SEM kann aber die Flüchtlingseigenschaft aberkennen und das Asyl widerrufen, wenn kein Schutzbedarf mehr besteht. Allerdings muss dazu eine tiefgreifende Veränderung nachhaltigen Charakters im entsprechenden Heimatstaat des Flüchtlings stattgefunden haben. In diesen Fällen kann die Aufenthaltsbewilligung in der Folge durch den zuständigen Kanton widerrufen werden. Eine systematische Überprüfung aller «Asyl-Gewährungen» wie nach ein bis zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark bzw. nach drei Jahren Aufenthalt in Schweden wäre mit einem unverhältnismässigen finanziellen und personellen Aufwand verbunden. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die beantragte Befristung zu einer wesentlich höheren Anzahl von Aberkennungen der Flüchtlingseigenschaft bzw. zu einer wesentlich höheren Anzahl von Widerrufen des Asyls führen würde. Dies nicht zuletzt aufgrund des oben erwähnten Umstandes, dass in der Regel für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine tiefgreifende Veränderung im entsprechenden Heimatstaat stattgefunden haben muss. Zudem wäre damit zu rechnen, dass sich eine Befristung des Aufenthalts verbunden mit einer regelmässigen Überprüfung wie in Schweden und Dänemark negativ auf die Integrationsquote von anerkannten Flüchtlingen auswirken würde.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Widerruf des Asylstatus nicht automatisch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Diese kann nur aus den in der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) abschliessend genannten Gründen aberkannt werden. Darüber hinaus steht jede Wegweisung unter dem Vorbehalt des Refoulement-Verbots (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, SR 101; Art. 32 Abs. 2 FK; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Eine direkte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das SEM bei einer Asyl-Gewährung lehnt der Bundesrat ab. Die Aufteilung der Kompetenzen bei der Bewilligungserteilung zwischen Bund und Kantonen trägt der föderalistischen Struktur der Schweiz Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.