20.244516 Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht selbst bezahlen, sollen wie 80 Prozent der zahlenden Bevölkerung ein alternatives Versicherungsmodell bei der Krankenkasse wählen müssen

Grund des Vorstosses:

Gemäss der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2022 vom BAG Seite 36, stieg der Anteil der alternativen Versicherungsmodellen (HMO, Hausarztmodell, Telmed, usw.) auf 75.9 % bei den über 26 jährigen, bei den 19-25 jährigen auf 80.5 % und bis 18 Jahren auf 79.8 %. Oder umgekehrt entscheidet sich nur etwa ein Fünftel der Versicherten für ein Standardmodell mit oder ohne Franchise. 

Wie mehrere Krankenkassenvergleichsportale wie krankenkassencheck.ch oder comparis.ch aufzeigen, liegt das Einsparungspotential durch ein alternatives Versicherungsmodell bei durchschnittlich 15-25 %. Die Versicherten verzichten bei den gleichen Gesundheitsleistungen auf die freie Arztwahl, und sparen damit viel Geld. 4/5 der Bevölkerung entscheidet sich gegen die freie Arztwahl, und macht es zum neuen Versicherungs-Standard. Noch im Jahr 2012 lag dieser Anteil lediglich bei 55 %.

Per Gesetz haben in der in der Schweiz lebende Personen, die Ihre Krankenkassenprämien nicht selbst bezahlen (Ergänzungsleistungs- oder Sozialhilfebezüger sowie Personen im Asylprozess) Anrecht auf das Standardmodell bei der Krankenkasse, und sind somit besser versichert als 80 % der Bevölkerung. Was für 80 % der Bevölkerung und Selbstzahler gut genug ist, sollte auch für Personen gelten, die Ihre Prämien nicht selbst bezahlen. Das Einsparungspotential pro Jahr liegt im Bereich von 200-400 Millionen. Aus diesem Grund soll für diese Personengruppen der neue Standard eines alternativen Versicherungsmodells gelten. 

Antwort des Bundesrates:

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung können Bund und Kantone bereits heute gestützt auf Artikel 80 Absatz 1 und 82a Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) die Wahl des Versicherers einschränken, ihnen eine besondere Versicherungsform vorschreiben und die Wahl der Leistungserbringer einschränken. Mit diesen Mitteln können sie den Zugang für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung zum Gesundheitssystem sinnvoll steuern und dank günstigeren Prämien bei den besonderen Versicherungsformen die öffentlichen Gelder wirtschaftlich einsetzen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand von Bund und Kantonen für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden signifikant reduziert, wenn nur mit einem oder einzelnen Versicherern Geschäftsbeziehungen zu unterhalten sind.

 

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Grundsätzlich entscheiden die Kantone über den Kreis der Prämienverbilligungsberechtigten und die Höhe der Verbilligung. Sie können ihre Referenzprämie so festlegen, dass sie nur eine Prämie einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer abdeckt. Einige Kantone berücksichtigen dies bereits.

 

Bei den Debatten über die Prämien-Entlastungs-Initiative und ihren Gegenentwurf (Geschäft 21.063 «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative), Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag») haben der Bundesrat und das Parlament darauf geachtet, den Kantonen im Bereich der Prämienverbilligung einen grossen Handlungsspielraum zu lassen. Damit wollten sie den Kantonen ermöglichen, Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Steuern, für die weitgehend sie zuständig sind, optimal aufeinander abzustimmen. Eine Regelung auf Bundesebene, wonach Sozialhilfebeziehende zwingend in einer besonderen Versicherungsform versichert sein müssen, würde dem widersprechen.

 

Als Ausgabe für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistung wird die tatsächliche Prämie anerkannt, welche jedoch höchstens dem Betrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechen darf. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben also bereits einen Anreiz, eine angemessene Krankenversicherungsprämie zu wählen, die höchstens dem Betrag der regionalen Durchschnittsprämie entspricht (Art. 10 Abs. 3 Bst. d Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; SR 831.30). Angesichts der Fragilität der Ergänzungsleistungsbeziehenden, die einen hohen Anteil an älteren Menschen in Heimen oder mit Beeinträchtigungen umfasst, könnte die Verpflichtung zur Versicherung in einer besonderen Versicherungsform in der Praxis zu einem Leistungsabbau führen. Für diese Bevölkerungsgruppe ist es nicht einfach, sich für besondere Versicherungsformen zu entscheiden oder gar die Krankenversicherung zu wechseln. Darüber hinaus wären die Umsetzung und Kontrolle eines solchen Systems sehr kostspielig. Es würde einen umfassenderen automatischen Informationsaustausch zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern erfordern.

 

Für die Ausgestaltung und den Vollzug der Sozialhilfe schliesslich sind die Kantone zuständig (Art. 115 Bundesverfassung; SR 101). Die Kompetenzen des Bundes beschränken sich auf die Koordination bei Zuständigkeitsfragen und einige klar abgegrenzte Bereiche (Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Sozialhilfe im Asylbereich, Arbeitslosenfürsorge). Er ist nicht befugt, darüber hinausreichende Vorschriften zu erlassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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