Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung zu streichen sowie alle notwendigen gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, damit das Geschlecht keine relevante Bedingung mehr für die Zusammensetzung der Leitungsorgane von Dachverbänden und Sportorganisationen ist.
Grund des Vorstosses:
Bereits in meiner Frage 22.7579 habe ich meine Bedenken gegenüber der Einführung von Frauenquoten im Sport geäussert. Bedauerlicherweise haben sich diese Befürchtungen bestätigt. Der eingeschlagene Weg über Geschlechterquoten, wie sie in der Sportförderverordnung (SpoFöV) vorgeschrieben sind, erweist sich für das Schweizer Sportwesen als nicht zielführend.
Die praktische Arbeit in den Sportverbänden zeigt deutlich, dass sowohl Frauen als auch Männer auf allen Ebenen aktiv vertreten sind – und dies ganz ohne die Notwendigkeit einer solchen Regelung. Gerade im Sport, wo Teamgeist und Engagement entscheidend sind, sollte es darum gehen, Personen zu fördern und zu schätzen, die sich mit Herzblut einbringen – unabhängig von ihrem Geschlecht. Es ist ein Privileg, auf engagierte Menschen zählen zu können, die bereit sind, Zeit, Wissen und Energie für das Wohl des Sports zu investieren.
Anstatt die vorhandenen Kräfte zu würdigen und optimal einzubinden, lenken starre Quotenregelungen den Fokus weg von der Leistung und dem Einsatz der Einzelnen. Sie schaffen künstliche Hürden und führen zu einer Bürokratisierung, die dem eigentlichen Ziel des Sports – Menschen zusammenzubringen und zu begeistern – entgegensteht.
Die Verpflichtung zur Einführung solcher Vorgaben greift zudem in unzulässiger Weise in die Autonomie der Vereine und Verbände ein und beschneidet deren Gestaltungsfreiheit unverhältnismässig. Statt Verbände und Vereine durch zusätzliche Regelungen zu belasten, sollte man darauf vertrauen, dass die Sportgemeinschaft von sich aus in der Lage ist, eine faire und inklusive Umgebung für alle Beteiligten zu schaffen – unabhängig davon, ob sie Männer oder Frauen sind.
Antwort des Bundesrates:
Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass Teamgeist, Engagement und Herzblut sowie das Ehrenamt von entscheidender Bedeutung für den Sport sind. Allerdings ist auch das Schweizer Sportsystem nicht frei von Fehlverhalten und Missständen.
Um Fairness und Sicherheit im Sport zu stärken, hat der Bundesrat die Inhalte der Ethik-Charta sowie Regeln der guten Verwaltungsführung neu als Subventionsvoraussetzungen verbindlich geregelt. Dazu gehören u.a. Vorgaben, die eine zeitgemässe gute Verwaltungsführung von Sportorganisationen fördern und einfordern. Sie dienen so der nachhaltigen Stärkung der Strukturen der Organisation und leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der individuellen Verhaltenspflichten. Zu diesen Vorgaben, die ein Gesamtpaket darstellen, gehören neben der Schaffung von Transparenz in Organisations- und Finanzfragen, der Verankerung von Mitbestimmungsrechten für Direktbetroffene, Massnahmen des Datenschutzes auch Reglungen der Amtszeitbeschränkung und der ausgewogenen Geschlechtervertretung in Leitungsorganen.
Darüber hinaus ist der Bundesrat der Auffassung, dass es im aktuellen gesellschaftlichen Umfeld nicht mehr zeitgemäss ist, wenn Frauen in Leitungsorganen von nationalen Sportorganisationen, denen unbestrittenermassen eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zukommt, massiv untervertreten sind. Eine solche Untervertretung von Frauen steht unter anderem im Widerspruch zum Ziel 5.5 der bundesrätlichen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Bundesamt für Raumentwicklung ARE > Nachhaltige Entwicklung > Nachhaltigkeitspolitik > Agenda 2030), wonach die «volle und wirksame Teilhabe von Frauen und ihre Chancengleichheit bei der Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben» sicherzustellen ist.
Quoten gelten mithin als wirksames Instrument zur Erhöhung der Vertretung von Frauen in verschiedenen Bereichen. Entsprechend sieht der Bundesrat für die Besetzung von Leitungsorgangen in den bundesnahen Betrieben eine Quote von 40% vor. Da Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände von erheblichen Finanzmitteln des Bundes profitieren, erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, für die Besetzung der obersten Leistungsorgane eine entsprechende Quote festzulegen. Den Aspekten Verhältnismässigkeit und Ehrenamtlichkeit wird insofern Rechnung getragen, als einzig Swiss Olympic und die ihm angeschlossenen nationalen Sportverbände diese Quoten erfüllen müssen. Für regionale und lokale Verbände und Vereine gilt eine von Swiss Olympic festgelegte Branchenlösung, die die Förderung einer ausgewogenen Geschlechtervertretung anstrebt, jedoch keine verbindlichen Quoten verlangt. Zudem können Verbände, die die Quoten noch nicht erfüllen, aufzeigen, welche Massnahmen sie zur Erreichung des Ziels ergriffen haben (Artikel 72e Absatz 2 der Sportförderungsverordnung; SpoFöV; SR 415.01).
Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass die Sportförderungsverordnung nicht in die Autonomie der privaten Sportorganisationen in Bezug auf ihre Organisation eingreift. Die Verordnung legt einzig fest, welche Massnahmen Empfänger von Finanzhilfen treffen müssen. Die in der Verordnung formulierten Regelungs- oder Verhaltenspflichten stellen daher keine generellen Verpflichtungen für private Sportorganisationen für die Ausübung ihrer Aktivitäten dar, sondern ihnen kommt ausschliesslich im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes Bedeutung zu.
Auch die beiden zuständigen Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur wurden im Vorfeld der Verordnungsanpassung begrüsst und haben den entsprechenden Anpassungen zugestimmt.
Aus diesen Überlegungen lehnt der Bundesrat es ab, Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 SpoFöV zu streichen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.