20.244467 Woran orientiert sich die Finma bei ihrer Regulierungstätigkeit?

Antwort des Bundesrates:

1. Die FINMA reguliert gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei muss sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere die Kosten für die Beaufsichtigten, die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz, die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten sowie die internationalen Mindeststandards berücksichtigen.

 

Die FINMA wägt dabei auch zwischen Prinzipienbasiertheit und für die Beaufsichtigten notwendiger Klarheit ab. Die Regulierungstätigkeit der FINMA erfolgt zudem unter Einbezug der Betroffenen, von mitinteressierten Verwaltungseinheiten sowie nach Konsultation der Öffentlichkeit (Art. 7 Abs. 4 FINMAG und Art. 10 der Verordnung des Bundesrates zum Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAV; SR 956.11).

 

2. Die FINMA ist gesetzlich verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes bei ihrer Regulierungstätigkeit zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Bst. B FINMAG). Die Bedeutung eines Finanzplatzes wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst und kann anhand zahlreicher unterschiedlicher Kriterien und Indizes gemessen werden.

 

3. Die Schweiz ist Mitglied in den relevanten internationalen Gremien im Finanzmarktbereich und vertritt ihre Interessen bei der Ausarbeitung von internationalen Standards. Vertritt die FINMA die Schweiz in internationalen Gremien, hat die Festlegung der Grundzüge der Positionierung im Einvernehmen mit dem EFD zu erfolgen (Artikel 3 Absatz 2 FINMAV). 

 

Das EFD informiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen (Artikel 152 Absatz 2 Parlamentsgesetz; ParlG; SR 171.10). Wenn infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist, gemäss Artikel 5b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) oder infolge anderer wesentlicher Vorhaben gemäss Artikel 152 Absatz 3 ParlG und den Weisungen für dessen Umsetzung (BBl 2024 3067), so sind die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu konsultieren.

 

Eine allfällige Überführung von internationalen Standards im Finanzbereich in nationales Recht erfolgt über die ordentlichen Rechtsetzungs- und Regulierungsprozesse mit den entsprechenden demokratischen Mitspracherechten. Die unter (1.) dargelegten Rechtsgrundlagen und Prozesse sollen bei der Regulierungstätigkeit der FINMA sicherstellen, dass die verschiedenen, vom übergeordneten nationalen Recht vorgegebenen materiellen Elemente und Regulierungsgrundsätze sowie die Stellungnahmen in den Konsultationen ausreichend berücksichtigt werden.

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