20.243677 Einsatz von Pfefferspray und Taser als Selbstschutz zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit

Antwort des Bundesrates:

Einleitend ist festzuhalten, dass die Anzahl polizeilich registrierter Gewalttaten gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im letzten Jahr zwar um 1,5% angestiegen ist, sich ihre Zahl pro 1000 Einwohner jedoch auf ähnlichem Niveau bewegt wie in den letzten fünf Jahren.

 

1. Pfefferspray ist ein wirksames Verteidigungsmittel und kann erfolgreich eingesetzt werden, wenn die Anwendung in Verbindung mit taktisch korrektem Verhalten und ausgiebigem Training steht. Beim Einsatz von Pfefferspray kann es zu Selbstkontaminationen kommen oder die gewünschte deeskalierende Wirkung ins Gegenteil drehen.

 

2. Gemäss der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und Polizeikommandanten (KKPKS) werden keine Statistiken über den missbräuchlichen Einsatz von Pfefferspray durch Privatpersonen geführt. In einigen Kantonen werden wenige Fälle pro Jahr registriert.

 

3. Im Handel frei erwerbliche Pfeffersprays fallen nicht unter das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und dürfen grundsätzlich von jeder Person erworben und mitgeführt werden. Der Einsatz von Pfefferspray durch Privatpersonen darf nur im Rahmen der Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notwehrhilfe, Art. 15 ff Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) erfolgen. Eine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB besteht, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Die Abwehrhandlung eines Dritten gegen einen Angreifer gilt als Notwehrhilfe. Sowohl Notwehr als auch Notwehrhilfe müssen in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen, was u. a. bedeutet, dass das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Nach diesen Grundsätzen ist mangels spezifischer Regeln auch der Einsatz von Pfefferspray zu beurteilen.

 

4. – 6. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Elektroschockgeräten (z. B. der Marke «Taser») sind im Waffengesetz festgehalten. Elektroschockgeräte gelten als Waffen und sind in der Schweiz verboten. (Art. 4 Abs. 1 Bst. e i.V. mit Art. 5 Abs. 2 Bst. c WG). Will eine Privatperson eine Waffe erwerben und besitzen, ist eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Waffenbüros des Wohnsitzkantons erforderlich. Zusätzlich erfordert das Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen nach wie vor angemessen und ausreichend sind.

 

Bei der Nutzung von Elektroschockgeräten als Waffe werden elektrische Impulse übertragen und die getroffene Person wird aufgrund einer willentlich nicht beeinflussbaren Muskelkontraktion stark bis vollständig immobilisiert. Elektroschockgeräten sollten deshalb nur mit grosser Vorsicht und entsprechender Ausbildung benutzt werden. Der Bundesrat erachtet die Nutzung von Elektroschockgeräten durch Private deshalb als nicht geeignet, um die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Zudem besteht eine Gefahr von unsachgemässer und missbräuchlicher Nutzung, sollten sich Privatpersonen mit Elektroschockgeräten ausstatten.

 

Die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist eine hoheitliche Aufgabe, für welche weiterhin die Polizei und die Sicherheitskräfte zuständig sein sollen.

Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu ändern, um den Erwerb und Einsatz von Elektroschockgeräten durch Privatpersonen zu erleichtern. Auch die KKPKS ist der Ansicht, dass eine flächendeckende Bewaffnung der Bevölkerung abzulehnen ist und Vergaben von Ausnahmebewilligungen an Privatpersonen zum Erwerb und Besitz restriktiv zu handhaben sind.

 

7. Das geltende Waffenrecht verlangt lediglich für das Tragen von Feuerwaffen eine praktische Prüfung für Privatpersonen. Eine praktische Prüfung für Elektroschockgeräte existiert aktuell nicht, da hierfür kein Bedarf besteht. Elektroschockgeräte werden in der Praxis praktisch nur von Polizeien oder anderen Behörden, die polizeilichen Zwang ausüben, benutzt. Diese werden im Umgang mit Elektroschockgeräten ausgebildet. Ausnahme ist die Transportpolizei, deren Ausrüstung mit Elektroschockgeräten im Rahmen der Motion 23.4291 Buffat «Der Transportpolizei die Hilfsmittel bieten, damit sie ihre Reaktion der konkreten Situation anpassen kann» geprüft wird.

Chronologie:

Keine Diskussion verlangt
27.09.2024

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