20.243591 Krankenversicherung. Regelmässige Anpassung der Kostenbeteiligung

Grund des Vorstosses:

Die letzte Erhöhung der Kostenbeteiligung (Mindestfranchise und der Obergrenze des Selbstbehalts) erfolgte im Rahmen der Reform 2004. Seither sind die Kosten pro Kopf um 65,7 Prozent gestiegen (2004-2022). Gleichzeitig ist der Anteil der Kostenbeteiligung an den Bruttoleistungen von 14.8 Prozent auf 13.5 Prozent gesunken. Die Anreize zur Kostendämpfung haben sich dadurch abgeschwächt. Des Weiteren tragen höhere Kostenbeteiligungen zu einer Entlastung des Krankenversicherungssystems als Ganzes bei und fördern die Selbstverantwortung bei den eigenen Gesundheitskosten.

 

Der Bundesrat hat die Kostenbeteiligung in der OKP bewusst auf Verordnungsstufe (KVV; SR 832.102) geregelt, um eine regelmässige Anpassung an die Kostenentwicklung zu ermöglichen. Ein Automatismus hilft, die Kostenbeteiligung anzupassen, damit sie nicht wieder 20 Jahre lang gleich bleibt.

Antwort des Bundesrates:

Am 12. Juni 2024 haben Nationalrat Dobler und Ständerat Dittli gleichlautende Motionen zum Thema Kostenbeteiligung eingereicht (24.3591 und 24.3580). Am 13. Juni 2024 haben Nationalrätin Gutjahr und Ständerätin Friedli dasselbe mit Motionen zur Erhöhung der ordentlichen Franchise (24.3608 und 24.3636) getan. Der Bundesrat beantwortet gleichlautende Motionen identisch.

 

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und chronisch Kranke benachteiligen würde. Eine solche Massnahme würde deren Zugang zur Gesundheitsversorgung einschränken, was sich negativ auf die öffentliche Gesundheit auswirken würde. Durch den Aufschub von Behandlungen bestünde die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen verschlechtert, was wiederum die Kosten ansteigen liesse. Zudem könnten übertragbare Krankheiten mangels Screenings häufiger auftreten.

 

Ein Mechanismus, der eine regelmässige und automatische Erhöhung der Kostenbeteiligung einführt, wäre somit für diese Versicherten nicht tragbar. Denn die Prämienverbilligungen tragen nicht zur Finanzierung der Franchise und des Selbstbehalts bei.

 

Zudem wird die maximale Franchise überdurchschnittlich oft von den gesunden Versicherten gewählt, die weniger Kosten verursachen. Diese Versicherten kommen in den Genuss von Prämienrabatten und tragen dadurch in geringerem Masse zur Finanzierung der Krankenversicherung bei. Eine Erhöhung der maximalen Franchise würde dieses Phänomen nur noch verstärken.

 

Zu beachten ist auch, dass die Kostenbeteiligung in der Schweiz im internationalen Vergleich bereits hoch ist. Die Schweizer Versicherten tragen 25,3 Prozent der Gesundheitskosten. Demgegenüber übernehmen die französischen Versicherten 9,3 und die deutschen 12,7 Prozent (Quelle: OECD-Gesundheitsstatistik 2021,  zitiert von swissinfo.ch).

 

Folglich würde eine Erhöhung der Kostenbeteiligung zu einer Verlagerung der finanziellen Last auf die Kantone und Gemeinden führen. Einerseits würden manche Versicherte betrieben, da sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Insbesondere die Kantone müssten mehr Forderungen übernehmen, die zu Verlustscheinen geführt haben.

 

Zudem ist die Idee einer Erhöhung der Kostenbeteiligung zur Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten nicht neu. Die Motion Bischofberger 15.4157, die eine Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung anstrebte, führte zur Vorlage 18.036 zur Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, die in der Schlussabstimmung abgelehnt wurde.

 

Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine regelmässige Erhöhung der Kostenbeteiligung nicht zweckmässig wäre.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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