20.243486 Antisemitischem Gedankengut an öffentlichen Bildungsstätten der Schweiz einen Riegel vorschieben

Antwort des Bundesrates:

1./2. Der Bundesrat ist über die Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt informiert. Es liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Universitäten und der beiden ETH in ihrer Funktion als autonome öffentlich-rechtliche Anstalten, das Ausmass der Proteste zu beurteilen und angemessen darauf zu reagieren, wenn nötig mit der Unterstützung ihrer Trägerschaften und der kantonalen Sicherheitskräfte. In diesem Kontext müssen verschiedene Aspekte wie die Sicherheit und die Prävention von Straftaten, die Freiheit von Lehre und Forschung sowie das Diskriminierungsverbot und die Meinungsäusserungsfreiheit berücksichtigt werden. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat die Vorfälle im Zusammenhang mit den pro-palästinensischen Demonstrationen an den kantonalen Universitäten und den beiden ETH nicht behandelt.

Bisher gab es keine Verbindung zur Gewalt. Konkret kann der NDB nur eingreifen, wenn die Gewalt im Zusammenhang mit gewalttätigem Extremismus steht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 Nachrichtendienstgesetz [NDG; SR 121]), ansonsten liegt eine Intervention in der Zuständigkeit der Kantonspolizeien. Was den direkten oder indirekten Einfluss ausländischer Akteure angeht, sind dem NDB keine solchen Versuche bekannt. Zur Abklärung und Ahndung von Diskriminierungen stehen den Hochschulen neben strafrechtlichen Anzeigen auch personalrechtliche und verwaltungsrechtliche Instrumente zur Verfügung (vgl. Antwort 3). Die Schweizer Hochschulen befolgen generell den Kodex zur wissenschaftlichen Integrität der Akademien der Wissenschaften Schweiz, der jede Form von Belästigung und Diskriminierung als Verstoss wertet, und haben zudem Beschwerdestellen für Betroffene eingerichtet (auch externe Anlaufstellen wie z. B. «la Cellule Confiance», Universität Genf) und leisten Präventionsarbeit (vgl. z.B. «stop hate speech»-Projekt der ETH Zürich zusammen mit der Universität Zürich).

3. Auch vom SNF werden die Prinzipien der wissenschaftlichen Integrität eingehalten. Ein genereller Ausschluss von der SNF-Forschungsförderung erfolgt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin schwerwiegend gegen diese Prinzipien verstösst (z.B. bei der Verwendung gefälschter Daten) oder zu Gewalt aufruft. Das Verhalten von Professoren und Professorinnen beurteilen die Hochschulen im Rahmen des Personalrechts und insbesondere der damit verbundenen Treuepflicht, bei der auch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Lehre und Forschung und der Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen ist. Bei Feststellung von Verstössen steht ihnen eine breite Palette an Massnahmen zur Verfügung, die von Verweisen bis zur fristlosen Kündigung reicht und auch Disziplinar- oder Administrativuntersuchungen beinhaltet.

4. In den Berufungsverfahren wird der akademische Leistungsausweis evaluiert. Dabei werden auch die Kriterien für die akademische Integrität sowie die für Führungsaufgaben erforderlichen persönlichen Kompetenzen überprüft.

5. Die Schweizer Hochschulen stellen im Sinne ihres Kodex zur wissenschaftlichen Integrität mit verschiedenen Massnahmen sicher, dass Forschungsarbeiten nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Die Grundprinzipien «Verlässlichkeit», «Redlichkeit», «Respekt» und «Verantwortung» finden bei der Prüfung von Forschungsgesuchen oder in der Beurteilung von Resultaten ebenso Anwendung wie bei der Ausübung von Lehr- und Betreuungsfunktionen.

Chronologie:

Diskussion verschoben
27.09.2024
Nationalrat

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