Der Bundesrat wird beauftragt, den Passus in der Jagdverordnung (Art. 2, Abs. 1, bst. i ), welcher die Nutzung von Schalldämpfern auf der Jagd verbietet, zu streichen. Der Schalldämpfer schützt einerseits das Gehör der Jäger/innen und andererseits das des mitgeführten Jagdhundes. Weiter reduzieren Schalldämpfer die Lärmbelastung während der Jagd und in der Umgebung von Schiessständen. Um Wilderei zu verhindern, ist Munition, deren Projektile eine Mündungsgeschwindigkeit unter der Schallgeschwindigkeit aufweisen, zu verbieten.
Grund des Vorstosses:
Schalldämpfer werden seit mehreren Jahren in verschiedenen Kantonen mit Ausnahmebewilligung jagdlich eingesetzt. Es ist aus unserer Sicht zwingend, diese Rechtsänderung vorzunehmen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem setzten viele Jäger Schalldämpfer im Ausland ein, wo sie ebenfalls seit mehreren Jahren jagdlich geführt werden dürfen. Jäger mit der entsprechenden Ausnahmebewilligung tragen die Instrumente bereits heute im Europäischen Feuerwaffenpass ein.
Antwort des Bundesrates:
Gemäss Artikel 3 Absatz 4 des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) und im Rahmen des Anhangs IV der Berner Konvention (SR 0.455) bestimmt der Bundesrat die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Artikel 2 der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) enthält entsprechende Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat eröffnete am 27. März 2024 eine Vernehmlassung zur Änderung der JSV, welche bis zum 5. Juli 2024 dauert. Das Anliegen zur Neuregelung der Nutzung von Schalldämpfern kann im Rahmen dieser Vernehmlassung eingebracht und geprüft werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Chronologie:
Zurückgezogen
10.02.2025