20.240402 Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

Grund des Vorstosses:

Von der Bevölkerung wird nicht verstanden, dass Magistratspersonen (Bundesräte, Bundeskanzler und Bundesrichter) vorsorgerechtlich gegenüber normalen Versicherten privilegiert behandelt werden. Der vergleichsweise hohe versicherte Verdienst ist Privilegierung genug. Im Zuge des Abstimmungskampfes zur 13. AHV-Rente wurde von der Bevölkerung die grosszügige, lebenslängliche Ruhegehaltsregelung in der Höhe einer halben Besoldung nach den Art. 3 ff. der Verordnung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) als überholter Anachronismus in Frage gestellt. Es gibt keinen sachlich überzeugenden Grund, an derartigen Privilegien für Magistratspersonen festhalten zu wollen. Schon gar nicht gibt es aus demokratiepolitischen Aspekten einen vernünftigen Grund, die Bevölkerung über eine solche Regelung nicht abstimmen zu lassen. 

Chronologie:

Folge geben (Erstrat)
06.09.2024

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