In seiner Antwort auf die Frage 23.7585 gab der Bundesrat an, dass er keine Statistik darüber führt, wie viele Asylgesuche von Personen gestellt werden, die sich mit einem zeitlich begrenzten humanitären Visum (90 Tage) in der Schweiz aufhalten.
– Wie kontrolliert der Bund, dass die Begünstigten die Schweiz verlassen?
– Wie viele Begünstigte haben die Schweiz in den letzten drei Jahren tatsächlich verlassen (absolut und relativ)?
Antwort des Bundesrates:
Die Einreise mit einem humanitären Visum nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung berechtigt zum Aufenthalt bis zu 90 Tagen in der Schweiz. Im Jahr 2022 haben 142 Personen ein solches Visum erhalten. Im laufenden Jahr wurden bis Ende August 34 humanitäre Visa ausgestellt. Nach der Einreise in die Schweiz kann ein Asylgesuch gestellt werden. Wird kein Asylgesuch gestellt, muss die betroffene Person die Schweiz nach einem Aufenthalt von drei Monaten wieder verlassen, sofern sie ihren Aufenthalt nicht anderweitig regelt. Es liegt somit im Interesse der betroffenen Person, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln.
Ein- und Ausreisen über die Schengen-Aussengrenzen der Flughäfen werden zwar systematisch kontrolliert, aber derzeit nicht gespeichert. Dies wird sich voraussichtlich Ende nächsten Jahres mit der Einführung des europäischen Ein- und Ausreisesystems EES ändern. Eine Abfragemöglichkeit nach Inhaberinnen und Inhabern humanitärer Visa sieht das europäische System jedoch nicht vor.
Erfolgt die Ausreise über eine Binnengrenze, findet keine Kontrolle und damit auch künftig keine Registrierung an der Schweizer Grenze statt.
Damit sind weder heute noch in Zukunft statistische Aussagen zur Ausreise solcher Personen aus der Schweiz möglich.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
25.09.2023