20.234035 Sicherung der Insektenbestäubung, insbesondere durch Wild- und Honigbienen

Grund des Vorstosses:

Etwa 80 Prozent der Kulturpflanzen sind für ihre Bestäubung auf Wild- und Honigbienen angewiesen. Laut Agroscope liegt der Nutzwert der Bestäubungsleistung für die Schweiz zwischen 205 und 479 Millionen Franken pro Jahr. Diese Bestäubungsleistung ist für die Ernährungssicherheit und die Selbstversorgung des Landes unerlässlich. Ein Teil davon wird von den natürlichen Ökosystemen erbracht, der andere Teil wird durch die 18 000 Imkerinnen und Imker und ihren Verbänden nahezu kostenlos sichergestellt.

Wildbienenarten sind aus verschiedenen Gründen gefährdet und die Honigbienen sind auf die sorgfältige Pflege durch Imkerinnen und Imker angewiesen.

Sehr viele Fragen zur Bestäubung und Bestäubungssicherheit sind noch unklar. Wesentliche Zusammenhänge sind unerforscht. Dazu fehlen auch genaue Zahlen und Statistiken, anhand derer der Zustand und die Bedürfnisse der bestäubenden Insekten, insbesondere Wild- und Honigbienen, ermittelt werden könnten.

Regelmässig entstehen Schwierigkeiten, wenn für andere Nutztiere geschriebene Gesetze eins zu eins für die Honigbienenhaltung übernommen werden müssen.
 

Antwort des Bundesrates:

Wild- und Honigbienen sowie weitere Insekten sind für die Bestäubung unverzichtbar. Deshalb hat der Bundesrat bereits die Motionen 19.3207 «Das dramatische Bienen- und

Insektensterben rasch und konsequent stoppen» und 20.3010 «Das Insektensterben bekämpfen» zur Annahme empfohlen. Weiter hat er dem Parlament die Agrarpolitik 2022 (20.022) mit Massnahmen zugunsten der Biodiversität und den indirekten Gegenvorschlag zur Biodiversitätsinitiative (22.025) vorgelegt. Er plant seine Politik zugunsten der Bienen und allgemein der Insekten unter anderem im Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz fortzusetzen. Die konkrete Umsetzung der überwiesenen Motionen, des Gegenvorschlags und des Aktionsplans wird auch von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abhängen. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit für einen weiteren Motionsauftrag.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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