Fürsorgerische Unterbringungen (FU) und weitere Zwangsmassnahmen (ZM) kommen in der Schweiz häufig und je nach Kanton bzw. Institution sehr unterschiedlich vor. Der Bundesrat anerkannte, dass die kantonal variierenden Umsetzungen der gesetzlichen Bestimmungen zur FU (Art. 426 ff. ZGB) Kritik erfahren und erachtete daher eine umfassende Evaluation als notwendig. Vor diesem Hintergrund vergab das Bundesamt für Justiz (BJ) eine externe Evaluation an ein interdisziplinäres Evaluationsteam. Der Bericht liegt seit Dezember 2022 vor und enthält zahlreiche Empfehlungen. Die Postulant:innen beauftragen den Bundesrat, einen Aktionsplan vorzulegen, welcher aufzeigt, welche Empfehlungen aus dem Schlussbericht des Bundesamtes für Justiz „Evaluation der Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung“ vom 2. August 2022 wie und wann umgesetzt werden. Dabei sind folgende Empfehlungen besonders zu berücksichtigen: – Schaffung einer einheitlichen Regelung der Aufsicht über die kantonale Umsetzung der FU sowie Massnahmen für eine schweizweit einheitlichere Umsetzung der FU und weiterer Zwangsmassnahmen (S. 137 Schlussbericht BJ). – Abschaffung des Sonderrechts für psychisch kranke Menschen, insbesondere: Verbindlichkeit der Patientenverfügung auch innerhalb einer FU; keine Auferlegung von Kosten für den FU-Vollzug (S. 138). – Schweizweite Eingrenzung der Anordnungsbefugnis für eine FU auf eine definierte und besonders qualifizierte Gruppe von Ärzt:innen (S. 139) sowie Einrichtung einer regelhaftenbehördlichen oder gerichtlichen Prüfung innert weniger Tage (S. 142). Als Vorbild kann die kantonale Gesetzgebung von Basel-Stadt genommen werden (Art. 13 KESG).
Grund des Vorstosses:
Nach der Einführung des KESR 2013 stellte der Bundesrat Verbesserungen fest (siehe u.a. Beantwortung Motion 18.3654), anerkannte jedoch auch die Kritik an der föderalistischen Umsetzung und gab eine umfassende Evaluation in Auftrag. Dabei ging es darum, die Handhabung der FU gemäss Artikel 426 ff. ZGB genauer zu untersuchen. Diese Evaluation wurde am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat zu Kenntnis genommen. Gemäss Medienmitteilung möchte er nun zuerst die FU von Minderjährigen erneut evaluieren und danach weiterschauen. Doch die Empfehlungen aus dem Evaluationsbericht sind klar: Sie decken sich mit den Empfehlungen aus dem UNO BRK Bericht, welcher die Intransparenz und Anwendung von FU und Zwangsmassnahmen in der Schweiz mit Vehemenz und konkreten Empfehlungen kritisierte.
Antwort des Bundesrates:
Bereits in seinen Stellungnahmen vom 29. August 2018 zu den beiden Motionen Estermann 18.3653 „Leichtfertige Zwangseinweisungen verhindern!“ und 18.3654 „Leichtfertige Zwangseinweisungen massvoll verhindern!“ hat der Bundesrat eine umfassende Evaluation der Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung (FU; Art. 426 ff. Zivilgesetzbuch [ZGB]) angekündigt. Diese Evaluation umfasst zwingend nicht nur die FU von erwachsenen Personen, sondern auch die FU von minderjährigen Personen. Daher hat der Bundesrat anlässlich der Verabschiedung seines Berichts in Erfüllung des Postulats 14.3382 WBK-N „Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz“ im September 2020 (abrufbar über die Medienmitteilung vom 02.09.2020 „Kinderrechtskonvention: Bundesrat zieht Bilanz zum Anhörungsrecht von Kindern“; www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) spezifisch beauftragt, bis Ende 2024 zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung zur FU den besonderen Bedürfnissen minderjähriger Personen ausreichend Rechnung trägt.Der Schlussbericht zur externen Evaluation der FU Erwachsener liegt inzwischen vor (abrufbar über die Medienmitteilung vom 16.12.2022 „Fürsorgerische Unterbringung: Revision hat Ziele weitgehend erreicht“; www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen). Die Arbeiten an der Evaluation der FU Minderjähriger sind noch im Gange. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird der Bundesrat über die Ergebnisse der beiden Evaluationen und über den Revisionsbedarf Bericht erstatten, wie er das bereits in Aussicht gestellt hat.Mit Blick auf die laufenden Arbeiten erscheint das Anliegen des Postulats nach einem Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen des ersten Teils der laufenden Evaluation nicht zielführend und die formulierten Anforderungen an eine isolierte Gesetzesrevision der FU für Erwachsene inhaltlich verfrüht. Die Anliegen betreffen die FU von erwachsenen und minderjährigen Personen gleichermassen und können daher angesichts des Sachzusammenhangs nur gemeinsam behandelt werden. Daher wird der Bundesrat die Anliegen des Postulats zu gegebener Zeit und im Rahmen der Prüfung des Revisionsbedarfs miteinbeziehen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.