20.233051 Gut sichtbare Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Insekten und andere Kleintiere beinhalten

Grund des Vorstosses:

Seit 2021 ist es innerhalb der EU erlaubt, gemahlene Insekten wie Heuschrecken und Mehlwürmer als Protein- und/oder Eiweissträger den Lebensmitteln beizufügen. Solches Mehl wird fast allen Lebensmitteln vom Brot über Saucen, verarbeitetem Getreide, Fleischprodukten usw. beigefügt.Auch die schweizerische Lebensmittelverordnung wurde dementsprechend angepasst.Natürlich ist es jeder Person freigestellt, ob sie Insekten gegrillt, getrocknet oder eben als beigemengtes Mehl essen will.Es gibt aber bestimmt viele Konsumenten, die auf den Verzehr solcher Tierchen, in welcher Form auch immer, gerne verzichten. Natürlich sind diese Zusätze gekennzeichnet, aber leider nur in der Zutatenliste und dann noch in lateinischer Sprache.Allergiker können laut deutschen Medienberichten durchaus allergisch reagieren, wenn sie auch auf Hausstaubmilben allergisch sind. Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ist das Risiko eher gering, aber auch noch zu wenig erforscht.Zum einen spielt hier natürlich die Eigenverantwortung, andererseits aber darf es nicht sein, dass wir zukünftig mit dem Fremdwörterbuch einkaufen müssen.Um Konsumenten, die den Verzehr von Schweinefleisch ablehnen, ob aus religiösen oder anderen Gründen, vor dem versehentlichen Verzehr zu schützen, sind die entsprechenden Produkte mit einem klar erkennbaren Zeichen markiert. Für Konsumenten sollen solche beigemengten Insekten klar und deutlich erkennbar sein, denn schliesslich lehnt ja auch die überwiegende Mehrheit den Verzehr von Insekten ab. Das hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt. Auch Menschen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren, sollen klar gekennzeichnete Produkte kaufen können. Und gerade auch aus Rücksicht auf allfällige Allergien liegt dies in der Verantwortung der Produzenten der Halb- und Fertigprodukte sowie den Detailhändlern.In diesem Sinne erwarten die Unterzeichner eine schnelle und konsumentenfreundliche Anpassung der Lebensmittelverordnung.

Antwort des Bundesrates:

Ziel der Lebensmittelsicherheit ist es, dass nur sichere Lebensmittel, die kein Gesundheitsrisiko darstellen, in Verkehr gebracht werden. In der Schweiz gelten Insekten ebenso wie in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittel (Novel Food). Diese dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche in der Schweiz oder in der Europäischen Union zugelassen sind (vgl. Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel [nachfolgend: V des EDI]; SR 817.022.2).Nach der Schweizer Gesetzgebung (vgl. oben genannte Verordnung des EDI) dürfen seit dem 1. Mai 2017 drei Arten von Insekten in Verkehr gebracht werden: der Mehlwurm (Tenebrio molitor), die Hausgrille (Acheta domesticus) und die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria). Wie die Europäische Union erlaubt auch die Schweiz seit dem 3. Januar 2023 die Verwendung von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als Lebensmittel.Wie bei jedem Lebensmittel müssen auch beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Insekten enthalten, die Informations- und Kennzeichnungsanforderungen eingehalten werden (vgl. Art. 11 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel [LIV]; SR 817.022.16). Entsprechend muss die Sachbezeichnung die ausdrückliche Nennung der Tierart unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung enthalten, auch wenn das Insekt nur als Zutat verwendet wird. Auf der Etikette muss klar vermerkt sein, dass diese Zutat bei Personen, die gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Da Insekten als Lebensmittel tierischer Herkunft gelten, darf ein Lebensmittel, das Insektenpulver enthält, weder als „vegan“ noch als „vegetabil“ oder „vegetarisch“ gekennzeichnet werden.Eine zusätzliche Kennzeichnung würde den Eindruck erwecken, dass zugelassene Insekten nicht so sicher sind wie andere Zutaten.Die Produktion von Insekten als Lebensmittel ist zudem bisher noch sehr teuer, weshalb es wahrscheinlicher ist, dass der Mehrwert in Bezug auf Nachhaltigkeit und/oder Proteingehalt eher hervorgehoben als versteckt würde.Schliesslich ist zu beachten, dass die Einführung zusätzlicher unilateraler Kennzeichnungsvorschriften zu Handelshemmnissen führen würde. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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