20.224498 Rückkehrorientierten Schutzstatus stärken

Grund des Vorstosses:

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat für die Schutzsuchenden aus der Ukraine erstmals den Schutzstatus S aktiviert. Der Bundesrat sprach damals von einer befristeten humanitären Aufnahme mit dem Ziel, den Geflüchteten schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren.

Nach 9 Monaten steht nun fest, dass die Änderungen des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 nicht krisenfest sind. Die im Vorfeld der damaligen Volksabstimmung gemachten Zusicherungen stellen sich einmal mehr als theoretisches Konstrukt ohne jeglichen Praxisbezug und als falsche und irreführenden Versprechungen heraus.

Die Aktivierung des Schutzstatus S hat sehr schnell die Grenzen des hochgelobten Asylverfahrens aufgezeigt. Nun muss des Asylverfahren sofort und unbürokratisch korrigiert werden. Beim Schutzstatus S stand und steht die Rückkehr im Vordergrund. Eine individuelle Prüfung nach einem allfälligen Ende des vorübergehenden Schutzes löst Unsicherheit aus und verschärft die Integrationsprobleme. Zudem fallen bei Aufhebung des Schutzstatus S die Schutzgründe ohnehin weg. Deshalb soll nach Aufhebung des Schutzstatus S das allgemeine Recht, ein Asylgesuch zu stellen, aufgehoben werden.

Antwort des Bundesrates:

Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in einer Situation allgemeiner Gewalt, rasch und unbürokratisch vorübergehend Schutz gewährt werden (Art. 4 und 66 ff. Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]). Dabei wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz auf eine individuelle Prüfung der Asylgründe verzichtet.

Das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, sowie die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots sind Kernelemente der Schweizer Asylpolitik und werden sowohl vom Völkerrecht als auch vom nationalen Recht garantiert. Sie sind auch bei der Aufhebung des Schutzstatus S zwingend zu beachten. Es ist deshalb auch nach einer Aufhebung des Schutzstatus S sicherzustellen, dass die betroffenen Personen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Aus diesem Grund ist den Personen, deren Schutzstatus S aufgehoben wird, das rechtliche Gehör zur Aufhebung des Schutzstatus S und zur Rückkehr in den Heimatstaat zu gewähren. Geben die betroffenen Personen auf das rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab oder machen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend, verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz. Ergeben sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, werden allfällige Asylgründe im Rahmen eines Asylverfahrens überprüft. Auch in diesen Fällen ist die Durchführung möglichst rascher und auch fairer Asylverfahren oberstes Ziel.

Der Vorschlag des Motionärs, wonach nach Aufhebung des Schutzstatus S Asylverfahren ausgeschlossen werden, ist somit weder mit der Bundesverfassung noch mit dem Völkerrecht vereinbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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