20.224491 Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu bewohnten Siedlungen

Grund des Vorstosses:

Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für Mindestabstände von WKA zu Siedlungsgebieten. Moderne WKA, die heute zum Einsatz kommen, weisen Gesamthöhen von über 250 Meter aus, und die Entwicklung von noch grösseren WKA ist nur eine Frage der Zeit. Die Motion 17.3473 ging schon im Jahr 2017 davon aus, dass die Gesamthöhen schnell steigen werden. Dies ist nun eingetreten. Aber noch immer verfügt die Schweiz über keinerlei Abstandsvorschriften für WKA In der Schweiz können WKA noch immer bis zu 300 Meter an bewohnte Immobilien gebaut werden. Solche Distanzen bergen die Gefahr von Eiswurf vom drehenden Propeller auf Bewohner und Häuser (Eiswurf bis zu 600m weit, v=280km/h). Die Gefährdung ist real und beträchtlich. Dazu kommt noch Schattenwurf, Schallbelästigung, Landschaftsbeeinträchtigung, Belastung von Kulturland und Wäldern und die Entwertung der Häuser. Es darf nicht sein, dass in der Schweiz solche enormen Eingriffe in die Landschaft und Lebenswelt der Bewohner ohne gesetzliche Vorgaben möglich sind. Die Höhe industrieller WKA übersteigt heute schon die Höhe der grössten Bauwerke der Schweiz (Roche-Turm 178 Meter). Im ländlichen Raum sind diese riesigen WKA ein baulicher Fremdkörper jenseits aller gewohnten Dimensionen, widersprechen dem Schutz der Landschaft, dem Schutz unseres Kulturlandes, unserer Wälder und wirken für die Bewohner je näher sie an ihrem Wohngebäude stehen, desto riesiger.Viele andere Länder haben Mindestabstände zum Siedlungsraum festgelegt. In Bayern gilt noch immer die 10-H-Regel, in Österreich Mindestabstände von 1200 Meter, in Finnland 2000 Meter, in Schottland 1500 Meter und in den USA 3000 Meter. Die H-7-Regel würde bei heute geplanten WKA einen Mindestabstand von etwa 1700 Meter ergeben. Dies ist moderat im Vergleich zu den Gefahren.Am 25. September 2020 hat der Bundesrat das Konzept Windenergie verabschiedet. Wenn durch diese neuen Mindestabstände die im Konzept Windenergie ausgewiesenen Potenzialgebiete reduziert werden, ist dies vor dem Hintergrund der Gesundheit und Vermeidung der Gefährdung der Bevölkerung hinzunehmen.

Antwort des Bundesrates:

Windenergieanlagen der neusten Generation, die sich optimal für Schweizer Windverhältnisse eignen, haben grössere Rotordurchmesser und teilweise auch höhere Nabenhöhen als Anlagen, die vor fünf bis zehn Jahren erstellt worden sind. Sie können aber auch ein Vielfaches an Strom produzieren.Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur vom Nationalrat abgelehnten Motion „Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten“ (17.3473) von Nationalrat de Courten. Die massgebliche Beurteilungsgrundlage für den Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten in der Schweiz ist der Anhang 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). In der Praxis muss der Projektant einer Windenergieanlage ein detailliertes Lärmgutachten vorlegen, welches von der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz geprüft wird. Die Grenzwerte der LSV (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm) sind derart definiert, dass bei Einhaltung der Planungswerte die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung geschützt ist.Beim Schattenwurf ziehen die rechtsanwendenden Behörden, mangels Grenzwerte in der Schweiz, in der Regel die deutsche Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz heran (www.lai-immissionsschutz.de > Veröffentlichungen > LAI-Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen). In dieser Richtlinie sind Grenzwerte festgelegt. Mit technischen Vorrichtungen an den Windenergieanlagen (Strahlungssensoren) wird sichergestellt, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Was den Eiswurf von Windenergieanlagen betrifft, so wird dieser heutzutage verhindert, indem die Anlagen mit Vereisungssensoren und Blattheizungen ausgerüstet sind.Die Planungs- und Bewilligungsprozesse im Ausland, wo wie von der Motionärin erwähnt teils Mindestabstandsvorschriften einzuhalten sind, können nicht direkt mit jenen in der Schweiz verglichen werden. Im Ausland erfolgt die Planung und Bewilligung von Windenergieanlagen in aller Regel durch eine der Gemeinde übergeordnete Behörde. Die betroffenen Gemeinden haben nur die Möglichkeit, gegen den Entscheid dieser Behörde Beschwerde zu führen. In der Schweiz hingegen entscheiden die Stimmberechtigten der Standortgemeinden direkt über die notwendige Zonenplanänderung. Später entscheidet die Gemeindebehörde über die Baubewilligung von Windenergieanlagen. Auf diese Weise kann die betroffene Bevölkerung bei jedem Projekt zum Ausdruck bringen, ob sie mit den Abständen einverstanden ist oder nicht.Die Kantone haben den Auftrag, im Richtplan geeignete Gebiete für die Nutzung der Windenergie auszuscheiden. Mit dem von der Motionärin vorgeschlagenen 7-fachen Mindestabstand der Gesamthöhe einer Windenergieanlage zu Siedlungsgebieten bzw. zu Bauzonen würden die Windenergiegebiete, die die Kantone bereits in ihren Richtplanungen festgesetzt haben, stark reduziert oder vielfach ganz wegfallen.Somit würde der mögliche Ausbau der Windenergienutzung in unnötiger Weise stark eingeschränkt, obwohl er einen wesentlichen Beitrag zur Stromversorgung im Winter leisten könnte. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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