20.223295 Kostenselbstbeteiligung im Veloverkehr

Grund des Vorstosses:

Bessere und sichere Velowege sind im hauptsächlichen Interesse der Nutzer dieses Verkehrsmittels. Die Infrastrukturkosten des Veloverkehrs sollen daher möglichst durch die Nutzer selbst getragen werden. Mit dem massiven Ausbau der Velowege im Zuge des neuen Veloweggesetzes werden Milliardenkosten auf die öffentliche Hand zukommen, die bis jetzt weder klar ausgewiesen werden konnten, noch wurde eine transparente Finanzierung diskutiert. Zudem ist zu erwähnen, dass die Unfallkosten im Veloverkehr deutlich zunehmen und in den letzten Jahren ein besorgniserregendes Niveau angenommen haben. Diese Zunahme soll offenbar auch der Polizei Sorge bereiten. Gemäss Bundesamt für Statistik war vor 2014 die Anzahl Unfälle stetig unter 4000. Bis heute dürfte die Zahl fast 6000 Unfälle pro Jahr betragen. Darüber hinaus zählen die Versicherer in der Schweiz jährlich rund 21 000 Velounfälle, Tendenz steigend. So entstehen jährlich laufende Kosten von 182 Millionen Franken, die die Allgemeinheit bereits berappen muss. Für neue, zusätzliche Kosten, etwa ausgelöst durch das neue Veloweggesetz müssen daher eine möglichst hohe Kostenselbstbeteiligung vorgesehen und die entsprechende rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Antwort des Bundesrates:

Das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz; BBl 2022 706) hält u.a. Planungsgrundsätze fest, regelt die Planungs- sowie die Ersatzpflicht und beschreibt die Aufgaben des Bundes für die Velowege. Für den überwiegenden Teil der Velowege bleibt die Zuständigkeit für die Planung, die Projektierung, den Bau sowie die Erhaltung bei den Kantonen und Gemeinden. Sie entscheiden eigenständig über Art und Umfang ihrer Investitionen in die Veloweginfrastrukturen auf ihren Strassen. Im Gegenzug müssen sie die dafür nötigen finanziellen Mittel bereitstellen.Finanziert werden die Aufwendungen für die Kantons- und Gemeindestrassen grösstenteils durch die allgemeinen Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden. Gleiches gilt für die Investitionen in die Veloinfrastrukturen auf diesen Strassen. Der Bund beteiligt sich mit Globalbeiträgen an die Hauptstrassen sowie mit Pauschalbeiträgen am Substanzerhalt der Hauptstrassen in den Berggebieten und Randregionen. Im Weiteren finanziert der Bund bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für den Bau von Veloinfrastrukturen in den Agglomerationen.Diese Finanzierung ist einfach, trägt dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung und berücksichtigt, dass sichere und attraktive Velowege sowie eine entsprechende Entflechtung letztlich allen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere auch dem Auto- und Schwerverkehr, nützen.Die zentrale Erhebung und anschliessende Verteilung von Abgaben für den Veloverkehr an die jeweiligen Strasseneigentümer würde nach Ansicht des Bundesrates zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führen, ohne dem Anspruch nach einer „Nutzerfinanzierung“ über alle drei Staatsebenen hinweg zu genügen. Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, von den bestehenden Finanzierungsinstrumenten abzuweichen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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